der Window Lights OG
Stand: 01.12.2024
1.Geltung, Vertragsabschluss
1.1. Die Window Lights OG erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Window Lights OG und ihren Vertragspartnern, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2. Maßgeblich ist jeweils, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Vertragspartner sind nur wirksam, wenn sie von der Window Lights OG schriftlich bestätigt werden.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Vertragspartners widerspricht die Window Lights OG ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Vertragspartners durch die Window Lights OG bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6. Die Angebote der Window Lights OG sind freibleibend und unverbindlich.
2.Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
2.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Window Lights OG-Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Window Lights OG, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Window Lights OG. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Window Lights OG.
2.2. Alle Leistungen der Window Lights OG sind vom Vertragspartner zu überprüfen. Reklamationen müssen binnen 8 Werktagen ab Lieferung oder Erbringung der Leistung beim Vertragspartner eingereicht werden. Nach Verstreichen dieser Frist gelten Leistungen der Window Lights OG als vollständig abgewickelt.
2.3. Der Vertragspartner wird der Window Lights OG zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Window Lights OG wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Window Lights OG haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Window Lights OG wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Vertragspartner die Window Lights OG schadlos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Window Lights OG bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt der Window Lights OG hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
3.Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
3.1. Die Window Lights OG ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
3.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners, letztere nach vorheriger Information an den Vertragspartner. Die Window Lights OG wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
3.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Vertragspartner namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer b des Window Lights OG-Vertrages aus wichtigem Grund.
4.Termine
4.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Window Lights OG schriftlich zu bestätigen.
4.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Window Lights OG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Vertragspartner und die Window Lights OG berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
4.3. Befindet sich die Window Lights OG in Verzug, so kann der Vertragspartner vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Window Lights OG schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.Vorzeitige Auflösung
5.1. Die Window Lights OG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen
mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
der Vertragspartner fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser auf Begehren der Window Lights OG weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung der Window Lights OG eine taugliche Sicherheit leistet
5.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Window Lights OG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
5.3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Window Lights OG für jede einzelne Leistung, bevor diese erbracht wurde. Die Window Lights OG ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
5.4. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Window Lights OG für die erbrachten Leistungen Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
5.5. Alle Leistungen der Window Lights OG, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Window Lights OG erwachsenden Barauslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen.
5.6. Kostenvoranschläge der Window Lights OG sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Window Lights OG schriftlich veranschlagten, um mehr als 15 % übersteigen, wird die Window Lights OG den Vertragspartner auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als
vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
5.7. Wenn der Vertragspartner in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Window Lights OG – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Window Lights OG die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Window Lights OG begründet ist, hat der Vertragspartner der Window Lights OG darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Window Lights OG bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Window Lights OG, schadlos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Window Lights OG zurückzustellen.
6.Storno- und Kündigungsbedingungen
6.1. Stornierungen bzw. Kündigungen werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen und werden eingeschrieben per Post oder per E-Mail anerkannt. Für die Rechtzeitigkeit der Stornierung oder Kündigung ist das Datum des Einlangens des Stornierungsschreibens maßgebend.
6.2. Aufträge können bis spätestens acht Werktage vor, gemäß in der Auftragsbestätigung definiertem Starttag, gebührenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt zwischen sieben und zwei Werktagen vor dem Starttag, wird eine Stornogebühr von 50% und bei Rücktritt innerhalb von zwei Werktagen vor Beginn, eine Stornogebühr von 100% der Nettoauftragssumme zzgl. USt. in Rechnung gestellt.
7.Zahlung, Eigentumsvorbehalt
7.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Window Lights OG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Window Lights OG.
7.2. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs, der Window Lights OG die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners kann die Window Lights OG sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
7.4. Weiters ist die Window Lights OG nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
7.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Window Lights OG für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
7.6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Window Lights OG aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von der Window Lights OG schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8.Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1. Alle Leistungen der Window Lights OG, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso, wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Window Lights OG
und können von der Window Lights OG jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Vertragspartner erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der nicht exklusiven Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Vertragspartner die Leistungen der Window Lights OG nur in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Window Lights OG setzt in jedem
Fall die vollständige Bezahlung der von der Window Lights OG dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Vertragspartner bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Window Lights OG, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
8.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Window Lights OG, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Vertragspartner oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Window Lights OG und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Window Lights OG ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
8.3. Für die Nutzung von Leistungen der Window Lights OG, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Window Lights OG erforderlich. Dafür steht der Window Lights OG und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu.
8.4. Für die Nutzung von Leistungen der Window Lights OG bzw. von Werbemitteln, für die die Window Lights OG konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Window Lights OG-Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Window Lights OG notwendig.
8.5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Window Lights OG im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.
8.6. Der Vertragspartner haftet der Window Lights OG für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
9.Kennzeichnung
9.1. Die Window Lights OG ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Window Lights OG und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
9.2. Die Window Lights OG ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet- Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
10.Gewährleistung
10.1. Der Vertragspartner hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Window Lights OG, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Vertragspartner das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Window Lights OG zu. Die Window Lights OG wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Vertragspartner der Window Lights OG alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Window Lights OG ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Window Lights OG mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
10.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Window Lights OG ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Window Lights OG haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Vertragspartner nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Vertragspartner vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Window Lights OG gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
11.Haftung und Produkthaftung
11.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Window Lights OG und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Vertragspartners ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Window Lights OG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
11.2. Jegliche Haftung der Window Lights OG für Ansprüche, die auf Grund der von der Window Lights OG erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Vertragspartner erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Window Lights OG ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Window Lights OG nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Vertragspartners oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
11.3. Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Vertragspartner hat die Window Lights OG diesbezüglich schadlos zu halten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Window Lights OG. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto- Auftragswert begrenzt.
12.Datenschutz
12.1. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und Window Lights OG kunden- bzw lieferantenspezifische Daten, wie Titel, Firma/Name, Anschrift, Branche, etc. zum Zwecke einer Kunden- bzw Lieferantenevidenz und Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen gespeichert werden. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs.
12.2. Jede andere Form der Übermittlung bedarf der gesonderten Zustimmung des Vertragspartners. Die persönlichen Daten des Vertragspartners werden nur soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet und weitergegeben.
12.3. Der Vertragspartner genehmigt die künftige Zusendung von Informationsmaterial auch auf elektronischem Wege (E-Mail, etc.). Window Lights OG erstellt zum Zwecke der Marktkommunikation und Werbung Fotos und Filme von ihren Werbeträgern. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass in diesem Zusammenhang die Werbemittel sowie sämtliches zur Verfügung gestelltes Datenmaterial (z.B. Sujets oder Spots) für diese Zwecke mitverwendet werden.
13.Anzuwendendes Recht
13.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Window Lights OG und dem Vertragspartner unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Window Lights OG. Bei Versand geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Window Lights OG die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Window Lights OG und dem Vertragspartner ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, das für den Sitz der Window Lights OG sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Window Lights OG berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.